Abmahnungen werden einerseits im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses ausgsprochen. Bekanntestes Vertragsverhältnis, in dem es zu Abmahnungen kommt, wird wohl das Dienstverhältnis sein. So sieht die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnt, bevor er das Arbeitsverhältnis wegen des vorausgegangenen Verhaltens des Arbeitnehmers kündigen kann. Der Warnfunktion einer Abmahnung entsprechend soll dem Arbeitnehmer vor Augen geführt werden, dass er sein Verhalten ändern bzw. Pflichtverletzungen nicht wiederholen darf unc im Wiederholungsfalle mit Konsequenzen, nämlich der wirksamen Kündigung rechnen muss. Mahnt der Arbeitgeber jedoch nicht rechtswirksam ab, ist eine Kündigung regelmäßig unwirksam.
Von Bedeutung gerade im Internet ist die Abmahnung auch in Bezug auf die Verletzung geistiger Eigentumsrechte und Wettbewerbsverstöße. Das deutsche Recht sieht hier vor, dass dem Rechtsverletzer durch eine Abmahnung die Möglichkeit gegeben werden soll, ohne Gerichtsverhandlung und Verurteilung aus einer vorausgegangenen Rechtsverletzung herauszukommen. Denn durch eine Abmahnung wird dem Abgemahnten die Möglichkeit gegeben, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die sogenannte Wiederholungsgefahr auszuräumen. Wird eine solche Erklärung abgegeben, kann vor Gericht kein Verbotsurteil mehr erwirkt werden. Der (berechtigt) Abgemahnte braucht dann nur die Kosten des eingeschalteten Rechtsanwaltes für die Abmahnung zu bezahlen und nicht etwa die hohen Kosten für einstweiliges Verfügungsverfahren und Hauptsacheklage. Die Abmahnung ist nach ihrem Sinn und Zweck daher ein Mittel, um dem Rechtsverletzer die Möglichkeit zu geben, nach einer vorausgegangenen Rechtsverletzung (z.B. Wettbewerbsverstoß, Urheberrechtsverletzung, Markenverletzung, Patentverletzung) den Schaden zu begrenzen.
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